Kann man eine verjährte Rechnung noch einfordern oder betreiben?
Ja. Nach dem Obligationenrecht berücksichtigt der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen. Eine Forderung kann daher weiterhin geltend gemacht oder betrieben werden; die Verjährung wirkt im Verfahren erst, wenn sie erhoben wird.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt: Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Für eine verjährte Rechnung bedeutet das im gerichtlichen Verfahren, dass die Verjährung nicht automatisch von selbst angewendet wird. Die Forderung wird also nicht allein deshalb unbeachtet gelassen, weil Verjährung eingetreten sein könnte. Massgeblich ist, ob die Verjährung im Verfahren erhoben wird.[1]
Wer prüfen will, ob eine verjährte Rechnung noch eingefordert oder betrieben werden kann, muss deshalb insbesondere unterscheiden zwischen dem Bestehen einer möglichen Verjährung und ihrer Berücksichtigung im Verfahren. Das OR ordnet an, dass der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigt. Vor einem Schritt sollte daher geprüft werden, welche Forderung betroffen ist und welche Verjährungsfrage sich konkret stellt, weil die Berücksichtigung der Verjährung im Verfahren nicht automatisch erfolgt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]