Wird eine Teilzahlung des Kunden zuerst an Zinsen und Kosten oder an die Rechnung angerechnet?
Ja. Nach dem Obligationenrecht kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. Bestehen Rückstände bei Zinsen oder Kosten, geht die Anrechnung auf das Kapital daher nicht vor.
Das Obligationenrecht bestimmt für Teilzahlungen eine klare Anrechnungsregel: Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Zahlung offene Zinsen oder Kosten bestehen. Ist das der Fall, kann die Teilzahlung nicht in diesem Umfang dem Kapital zugerechnet werden. Erst soweit kein Rückstand bei Zinsen oder Kosten besteht, kommt eine Anrechnung auf das Kapital in Betracht.[1]
Zusätzlich ordnet das Obligationenrecht an, dass der Schuldner eine Teilzahlung nicht auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anrechnen darf, wenn für einen Teil der Forderung Bürgen gestellt oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden sind. Bei einer Teilzahlung ist daher auch zu prüfen, ob einzelne Teile der Forderung durch Bürgschaft, Pfand oder andere Sicherheiten gedeckt sind und ob ein Teil besser gesichert ist als ein anderer. Diese gesetzliche Anrechnungsregel ist neben der Behandlung von Zinsen und Kosten zu beachten.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]