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Kann man von einem säumigen Kunden mehr Schadenersatz als den Verzugszins verlangen?

Ja. Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als durch die Verzugszinse vergütet wird, ist der Schuldner auch zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Lässt sich der grössere Schaden zum voraus abschätzen, kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt: Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Damit sieht das Gesetz neben den Verzugszinsen einen weitergehenden Schadenersatz vor, sofern ein grösserer Schaden eingetreten ist und der Schuldner den Entlastungsbeweis nicht erbringt. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob der geltend gemachte Nachteil über das hinausgeht, was durch die Verzugszinse abgegolten wird, und ob sich ein fehlendes Verschulden des Schuldners nachweisen lässt.[1]

Das OR regelt zudem die gerichtliche Festsetzung dieses weiteren Ersatzes: Lässt sich der grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen. Praktisch ist daher zu klären, ob sich der zusätzliche Schaden bereits im Zeitpunkt des Entscheids genügend bestimmen lässt. Ist das möglich, kann der Ersatz zusammen mit dem Hauptanspruch zugesprochen werden. Für die Beurteilung sind die Höhe des grösseren Schadens und die Voraussetzungen des Ersatzes anhand der konkreten Umstände nachzuweisen.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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