Was tun, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat?
Wird gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen. Die Betreibung kann nur fortgesetzt werden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, stoppt das die Fortsetzung der Betreibung nicht einfach vorübergehend, sondern der Gläubiger muss seinen Anspruch in einem dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen. Das Gesetz nennt dafür den Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren. Damit ist der nächste Schritt nicht die blosse Weiterführung der Betreibung, sondern zuerst die Klärung des Anspruchs in einem Verfahren, das zu einem Entscheid führen kann. Prüfen Sie deshalb zuerst, auf welchem Weg Ihr Anspruch überhaupt geltend zu machen ist: im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren.[1]
Für die Fortsetzung der Betreibung genügt es nicht, dass der Anspruch behauptet wird. Erforderlich ist ein vollstreckbarer Entscheid, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Entscheidend sind also zwei Punkte: Der Entscheid muss vollstreckbar sein, und er muss die Beseitigung des Rechtsvorschlags ausdrücklich aussprechen. Eine vorsichtige Prüfung ist deshalb, ob der vorhandene Entscheid diese beiden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Fehlt eine ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags oder ist der Entscheid nicht vollstreckbar, lässt sich die Betreibung nach dem genannten Artikel nicht fortsetzen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]