Wann kann ein Gläubiger den Konkurs über eine zahlungsunwillige Firma verlangen?
Ein Gläubiger kann nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen, wenn er diese Urkunde und den Zahlungsbefehl vorlegt. Das Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls; bei erhobenem Rechtsvorschlag steht diese Frist während des dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt den Zeitpunkt für das Konkursbegehren klar: Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. Dafür sind die Konkursandrohung und der Zahlungsbefehl vorzulegen. Massgeblich ist damit nicht bloss die ausbleibende Zahlung, sondern der Stand des Betreibungsverfahrens mit zugestellter Konkursandrohung und der Einhaltung der Frist von 20 Tagen seit dieser Zustellung.[1]
Das SchKG setzt dem Recht des Gläubigers zugleich eine zeitliche Grenze. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Zu prüfen sind deshalb insbesondere das Zustellungsdatum des Zahlungsbefehls, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde und ob deswegen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und erledigt worden ist. Diese Punkte bestimmen, ob das Konkursbegehren noch rechtzeitig gestellt werden kann.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]