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Muss der angeschriebene Preis MWST, Abgaben und Zuschläge enthalten?

Grundsätzlich ja: Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Detailpreis inbegriffen sein. Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt zudem eine besondere Übergangsregel mit Hinweis- und Anpassungspflicht.

Für die Preisanschrift gilt nach dem zitierten Recht ein Grundsatz der Vollständigkeit des Detailpreises: Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein. Das wird im Text ausdrücklich auch für Zuschläge «namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung» genannt. Wenn ein Zuschlag also nicht frei wählbar ist und auf den angeschriebenen Preis aufgeschlagen würde, spricht die zitierte Regel dafür, dass er bereits im angeschriebenen Detailpreis enthalten sein muss. Eine ausdrücklich genannte Ausnahme betrifft die Versandkosten: Diese dürfen separat bekanntgegeben werden.[1]

Zur MWST nennt der zitierte Text eine besondere Situation: Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss die Preisanschrift innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten angepasst werden. Während dieser Frist sind die Konsumentinnen und Konsumenten mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist. Für die praktische Prüfung heisst das vorsichtig zusammengefasst: Prüfen Sie, ob es sich um einen Detailpreis handelt, ob eine Position ein nicht frei wählbarer Zuschlag ist und ob allenfalls nur Versandkosten separat ausgewiesen werden. Falls eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes relevant ist, prüfen Sie zusätzlich, ob die Preisanschrift angepasst wurde oder ob der verlangte gut sichtbare Hinweis verwendet wird.[1]

Nicht alles, was mit dem Preis zusammenhängt, muss gleich behandelt werden. Der zitierte Text unterscheidet Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können: Diese sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern. Das betrifft also nicht die Frage, ob nicht frei wählbare Zuschläge im Detailpreis enthalten sein müssen, sondern die getrennte Bekanntgabe später realisierbarer Vergünstigungen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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