Was kann der Besteller verlangen, wenn das Werk mangelhaft ist?
Ist das Werk so mangelhaft oder vertragswidrig, dass es unbrauchbar ist oder die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, darf der Besteller es verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. Bei minder erheblichen Mängeln kommen ein Abzug am Lohne oder, wenn keine übermässigen Kosten entstehen, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes sowie bei Verschulden Schadenersatz in Betracht.
Das Gesetz unterscheidet nach der Schwere des Mangels. Ist das Werk wegen erheblicher Mängel oder wegen einer starken Abweichung vom Vertrag für den Besteller unbrauchbar oder ist ihm die Annahme billigerweise nicht zuzumuten, darf er die Annahme verweigern. Zusätzlich kann er Schadenersatz fordern, aber nur bei Verschulden des Unternehmers. Für die Praxis heisst das: Zuerst ist zu prüfen, ob die Mängel so schwer wiegen, dass Unbrauchbarkeit oder Unzumutbarkeit der Annahme tatsächlich erreicht ist; erst dann trägt die Rechtsfolge der Verweigerung des Werkes nach dieser Bestimmung.[1]
Sind die Mängel oder Vertragsabweichungen minder erheblich, stehen dem Besteller andere Ansprüche zu. Er kann einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen. Alternativ kann er die unentgeltliche Verbesserung des Werkes verlangen, sofern dies dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht. Auch hier nennt das Gesetz Schadenersatz nur bei Verschulden. Für Unternehmen ist deshalb sorgfältig zu klären, ob der Mangel als minder erheblich einzuordnen ist und ob eine Verbesserung ohne übermässige Kosten möglich ist; davon hängt ab, ob eher Minderung oder Nachbesserung verlangt werden kann.[1]
Eine besondere Einschränkung gilt bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können. In diesem Fall stehen dem Besteller nur die Rechte aus dem zweiten Absatz zu, also die Minderung am Lohne oder die unentgeltliche Verbesserung unter der genannten Kostengrenze sowie bei Verschulden Schadenersatz. Die weitergehende Verweigerung des Werkes nach Absatz 1 ist dann nach dem zitierten Wortlaut nicht vorgesehen. Vor einer Einordnung sollte deshalb geprüft werden, ob genau ein solches Werk vorliegt und ob eine Entfernung nur mit unverhältnismässigen Nachteilen möglich wäre.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]