An wie vielen Sonn- und Feiertagen kann eine Gemeinde im Kanton Zug die Ladenöffnung bewilligen?
Eine Gemeinde im Kanton Zug kann die generelle Öffnung der Verkaufslokale an maximal zwei öffentlichen Ruhetagen bewilligen. Ausgenommen sind Neujahr, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Bettag und Weihnachten; die Öffnung kann ab 10 Uhr bis längstens 17 Uhr, an Samstagen ab 8 Uhr bis längstens 17 Uhr, bewilligt werden.
Das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz bestimmt für öffentliche Ruhetage den Grundsatz, dass Verkaufslokale geschlossen zu halten sind. Der Gemeinderat kann davon abweichen und die generelle Öffnung der Verkaufslokale an maximal zwei öffentlichen Ruhetagen bewilligen. Diese Bewilligung gilt nicht für Neujahr, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Bettag und Weihnachten. Für die bewilligte Öffnung nennt das Gesetz auch die Zeiten: ab 10 Uhr bis längstens 17 Uhr, an Samstagen ab 8 Uhr bis längstens 17 Uhr.[1]
Für die Praxis bedeutet das: Massgeblich ist eine Bewilligung des Gemeinderats für die generelle Öffnung an öffentlichen Ruhetagen innerhalb dieser gesetzlichen Höchstzahl und innerhalb der genannten Zeitfenster. Zu prüfen sind deshalb insbesondere, ob es sich um einen öffentlichen Ruhetag handelt, ob der betreffende Tag nicht zu den ausdrücklich ausgenommenen Feiertagen gehört und welche Öffnungszeit bewilligt wurde. Das Gesetz ordnet die Zuständigkeit dem Gemeinderat zu und setzt den Rahmen für Anzahl der bewilligbaren Tage sowie für Beginn und Ende der Ladenöffnung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Zug veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]