Was gilt, wenn ein Lieferant den vereinbarten Liefertermin verpasst?
Im kaufmännischen Verkehr gilt bei einem verabredeten bestimmten Lieferungstermin und Verzug des Verkäufers eine gesetzliche Vermutung: Der Käufer verzichte auf die Lieferung und verlange Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Will der Käufer stattdessen weiterhin die Lieferung, muss er dies nach Ablauf des Termines unverzüglich anzeigen.
Für einen Schweizer Geschäftsfall im kaufmännischen Verkehr nennt das Gesetz eine besondere Folge, wenn ein bestimmter Lieferungstermin verabredet war und der Verkäufer in Verzug kommt. Dann wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. Diese Regel knüpft also nicht allgemein an jede verspätete Lieferung an, sondern an die im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen: kaufmännischer Verkehr, ein bestimmter Lieferungstermin und Verzug des Verkäufers. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Vertragsverhältnis tatsächlich erfüllt sind, sollte vor weiteren Schritten sorgfältig geprüft werden, insbesondere ob der Termin wirklich bestimmt verabredet war und ob bereits Verzug vorliegt.[1]
Der Käufer ist nach dem Gesetz nicht zwingend auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung festgelegt. Zieht er vor, die Lieferung zu verlangen, muss er dies dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzeigen. Für Unternehmen ist deshalb wichtig, nach Fristablauf rasch und klar zu entscheiden, ob weiterhin Erfüllung verlangt wird. Ohne eine solche unverzügliche Anzeige greift die gesetzliche Vermutung zugunsten des Verzichts auf die Lieferung. Zweckmässig ist es daher, den Vertragstext, den vereinbarten Liefertermin und die Mitteilung an den Verkäufer genau zu überprüfen und die Anzeige so zu formulieren, dass erkennbar ist, dass weiterhin Lieferung verlangt wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]