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Welche Betriebe dürfen im Kanton Basel-Stadt an Sonn- und Feiertagen öffnen und zu welchen Zeiten?

An öffentlichen Ruhetagen sind im Kanton Basel-Stadt bestimmte Öffnungen ausdrücklich erlaubt: Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr; offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr; bestimmte Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr; Flohmärkte von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau. Zusätzlich kann das zuständige Departement zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt.

An öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen ausdrücklich erlaubt: Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke dürfen von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird, sind von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau erlaubt. Für die Einordnung ist deshalb wichtig, ob der Betrieb genau unter eine dieser genannten Kategorien fällt und ob die Tätigkeit dem beschriebenen Gegenstand entspricht.[1]

Ebenfalls erlaubt sind Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen; dafür gilt die Zeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr. An hohen Feiertagen gilt dafür aber eine zusätzliche Bedingung: Eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung muss ausgeschlossen sein. Daneben kann das zuständige Departement, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen. Ob eine Öffnung zulässig ist, hängt daher nicht nur von der Uhrzeit ab, sondern auch von der genauen Art des Betriebs oder Anlasses und gegebenenfalls von einer besonderen Bewilligung.[1]

Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Gesetzestext wieder, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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