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Wer wählt die Revisionsstelle und wer kann diese Funktion übernehmen?

Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Gewählt werden können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften; auch Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können gewählt werden, wenn sie die Anforderungen des Obligationenrechts erfüllen. Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt, dass die Generalversammlung die Revisionsstelle wählt. Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Damit nennt das Gesetz verschiedene mögliche Träger dieser Funktion und lässt auch zu, dass die Revisionsstelle aus mehreren Mitgliedern besteht. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, in welcher Form die vorgesehene Revisionsstelle organisiert ist und ob die Wahl durch die Generalversammlung erfolgt.[1]

Das OR sieht zudem vor, dass Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter als Revisionsstelle gewählt werden können, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Für sie gelten die Vorschriften über die Unabhängigkeit sinngemäss. Ausserdem muss wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Vor der Wahl ist daher zu kontrollieren, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ob bei einer mehrgliedrigen Revisionsstelle mindestens ein Mitglied den erforderlichen Bezug zur Schweiz aufweist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext gemäss der Veröffentlichung auf Fedlex zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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