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Wann muss ein Handelsregistereintrag geändert werden?

Ein Handelsregistereintrag muss geändert werden, wenn sich eine bereits eingetragene Tatsache ändert. Zudem hat eine ausgeschiedene Person das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden; die Einzelheiten regelt die Verordnung.

Massgeblich ist der Grundsatz: Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Entscheidend ist also nicht irgendeine Veränderung im Unternehmen, sondern eine Änderung einer Tatsache, die bereits im Handelsregister eingetragen ist. Sobald sich eine solche eingetragene Tatsache ändert, besteht die Pflicht, den Registereintrag entsprechend anzupassen.[1]

Daneben nennt die Bestimmung ausdrücklich einen besonderen Fall: Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Das betrifft nicht nur die allgemeine Änderungspflicht, sondern ausdrücklich auch das Recht der betroffenen ausgeschiedenen Person, die Entfernung ihres Eintrags zu veranlassen. Für die praktischen Einzelheiten verweist die Bestimmung darauf, dass die Verordnung diese regelt. Vor einem Schritt sollte deshalb geprüft werden, welche konkrete eingetragene Tatsache betroffen ist und welche verordnungsrechtlichen Anforderungen für Anmeldung oder Löschung gelten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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