Kann eine AG ihre Generalversammlung ohne Einberufung oder auf dem Zirkularweg abhalten?
Ja, aber nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Eine Generalversammlung kann ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften stattfinden, wenn die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien teilnehmen und kein Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse sind auch auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form möglich, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
Ja. Das Gesetz erlaubt eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften, wenn die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien beteiligt sind und kein Widerspruch erhoben wird. In diesem Fall kann über alle Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, die in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen. Entscheidend ist also nicht bloss, dass eingeladen wurde oder niemand erscheint, sondern dass wirklich sämtliche Aktien durch ihre Eigentümer oder Vertreter erfasst sind und kein Widerspruch gegen dieses Vorgehen erhoben wird.[1]
Auch ein Vorgehen auf dem Zirkularweg ist gesetzlich vorgesehen: Die Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Form ist jedoch ausgeschlossen, sobald ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt. Wer dieses Verfahren nutzen will, sollte deshalb vorab sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, insbesondere ob kein Verlangen nach mündlicher Beratung vorliegt und ob die Beteiligung beziehungsweise Vertretung sämtlicher Aktien sichergestellt ist, soweit das Gesetz dies verlangt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]