Unter welchen Voraussetzungen kann Kapital mit einer Sacheinlage liberiert werden?
Kapital kann mit einer Sacheinlage liberiert werden, wenn der eingebrachte Gegenstand als Deckung gilt. Dafür muss er als Aktivum bilanzierbar sein, in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können, der Gesellschaft nach der Eintragung sofort frei zur Verfügung stehen oder bei Grundstücken einen bedingungslosen Grundbucheintragungsanspruch vermitteln und durch Übertragung auf Dritte verwertbar sein. Zudem ist die Sacheinlage schriftlich zu vereinbaren; je nach Gegenstand ist eine öffentliche Beurkundung nötig, und die Statuten müssen bestimmte Angaben enthalten.
Eine Sacheinlage gilt als Deckung nur, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gegenstand muss als Aktivum bilanziert werden können, in das Vermögen der Gesellschaft übertragbar sein und der Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister sofort zur freien Verfügung als Eigentümerin stehen. Bei einem Grundstück genügt stattdessen ein bedingungsloser Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. Zusätzlich muss der Gegenstand durch Übertragung auf Dritte verwertet werden können. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob der Vermögenswert rechtlich übertragbar, wirtschaftlich verwertbar und bilanziell erfassbar ist und ob die Gesellschaft die erforderliche Rechtsposition unmittelbar nach der Eintragung erhält.[1]
Neben diesen materiellen Anforderungen bestehen Form- und Offenlegungspflichten. Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Ist für die Übertragung des eingebrachten Gegenstandes eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, muss auch der Sacheinlagevertrag öffentlich beurkundet werden. Betrifft die Sacheinlage Grundstücke in verschiedenen Kantonen, genügt dennoch eine einzige öffentliche Urkunde; sie muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden. Ausserdem müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung, den Namen des Einlegers, die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Diese Statutenbestimmungen kann die Generalversammlung nach zehn Jahren aufheben.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]