Darf ein Gesellschafter seine Einlage ins Stammkapital der GmbH zurückfordern?
Nein. Für die GmbH gilt, dass die Gesellschafter zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet sind und dass diese Einlagen nicht zurückerstattet werden dürfen.
Bei der GmbH besteht für Gesellschafter die Pflicht, eine Einlage zu leisten, die dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entspricht. Diese Einlage ist damit an den übernommenen Stammanteil gebunden und gehört zur kapitalbezogenen Grundausstattung der Gesellschaft. Für die Beurteilung, ob eine Rückzahlung verlangt oder vorgenommen werden kann, ist deshalb zuerst zu prüfen, ob es sich tatsächlich um die Einlage auf den Stammanteil handelt und nicht um eine andere Forderung gegenüber der Gesellschaft.[1]
Für diese Einlagen ist die Regel klar: Sie dürfen nicht zurückerstattet werden. Eine Rückforderung der ins Stammkapital geleisteten Einlage ist damit nach der genannten Bestimmung grundsätzlich ausgeschlossen. Zu prüfen ist im Einzelfall insbesondere die rechtliche Einordnung der Zahlung oder Leistung: Massgeblich ist, ob sie als Einlage auf den Stammanteil geschuldet und erbracht wurde. Ist das der Fall, greift das Verbot der Rückerstattung.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgeblichen Bestimmung und allfällige spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]