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Mit welcher Mehrheit fasst die Generalversammlung einer AG ihre Beschlüsse?

Grundsätzlich fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Statuten können zudem vorsehen, dass bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Stichentscheid hat.

Für Beschlüsse der Generalversammlung gilt als Grundregel die Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Dieselbe Regel gilt auch für Wahlen. Diese Grundregel steht jedoch unter einem ausdrücklichen Vorbehalt: Etwas anderes kann sich aus dem Gesetz oder aus den Statuten ergeben. Deshalb ist für die konkrete Mehrheit immer zu prüfen, ob eine besondere gesetzliche Vorgabe besteht oder ob die Statuten eine abweichende Ordnung vorsehen. Maßgeblich ist nach dem Gesetz nicht die Gesamtzahl aller Aktien, sondern die Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.[1]

Bei Stimmengleichheit besteht keine automatische Sonderregel. Eine solche Möglichkeit muss in den Statuten vorgesehen sein. Das Gesetz erlaubt den Statuten, für diesen Fall festzulegen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat. Ob ein Stichentscheid tatsächlich besteht, hängt daher von der statutarischen Regelung ab und sollte im Einzelfall in den Statuten nachgesehen werden. Ohne eine solche statutarische Bestimmung bleibt es bei der gesetzlichen Grundordnung und den sonst anwendbaren Regeln.[1]

Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Gesetzestext wieder, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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