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Wann wird eine Firma nach dem Konkurs im Handelsregister gelöscht?

Eine Rechtseinheit wird nach dem Konkurs von Amtes wegen gelöscht, wenn entweder das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde und innert zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäss Artikel 159 Buchstabe d kein begründeter Einspruch erhoben wurde oder, beim Einzelunternehmen, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat. Sie wird auch gelöscht, wenn das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird; abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.

Die Löschung erfolgt von Amtes wegen in zwei Grundfällen. Erstens bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wenn innert zwei Jahren nach der Publikation der Eintragung gemäss Artikel 159 Buchstabe d kein begründeter Einspruch erhoben wurde. Für ein Einzelunternehmen nennt die Vorschrift zusätzlich den Fall, dass der Geschäftsbetrieb aufgehört hat. Zweitens wird gelöscht, wenn das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird. Dabei gilt ausdrücklich, dass abweichende Anordnungen des Gerichts vorbehalten bleiben. Für die Beurteilung ist deshalb zu unterscheiden, ob es um eine Einstellung mangels Aktiven oder um einen gerichtlichen Abschluss des Konkursverfahrens geht und ob bei einem Einzelunternehmen der Geschäftsbetrieb tatsächlich beendet ist.[1]

Im Handelsregister sind die massgeblichen Tatsachen einzutragen. Dazu gehört bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, dass innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde oder dass der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens aufgehört hat. Ebenfalls einzutragen ist die Tatsache der Löschung oder gegebenenfalls die Tatsache, dass keine Löschung erfolgt, weil der Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens fortgeführt wird. Praktisch ist daher zu prüfen, welcher Eintrag nach dem Konkurs bereits vorgenommen wurde, ob die Fristvoraussetzung erfüllt ist, ob ein begründeter Einspruch vorliegt und ob bei einem Einzelunternehmen der Geschäftsbetrieb aufgehört hat oder weitergeführt wird.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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