Werden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH im Handelsregister eingetragen?
Ja. Bei der GmbH müssen sowohl die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer als auch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen werden. Bei den Gesellschaftern ist dabei auch die Anzahl und der Nennwert ihrer Stammanteile anzugeben.
Ja. Für die GmbH nennt der Eintragungsinhalt ausdrücklich sowohl die „Gesellschafterinnen und Gesellschafter“ als auch die „Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer“. Bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern verlangt die Vorschrift zusätzlich die Angabe „der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile“. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer werden ebenfalls als eigener Eintragungspunkt aufgeführt. Daneben sind auch die „zur Vertretung berechtigten Personen“ einzutragen; das ist ein eigener Punkt und sollte nicht mit der blossen Organstellung verwechselt werden.[1]
Für die praktische Prüfung bedeutet das: Im Handelsregistereintrag einer GmbH ist nicht nur zu kontrollieren, ob Namen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer erscheinen, sondern auch, ob die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit den vorgeschriebenen Angaben zu ihren Stammanteilen aufgeführt sind. Die zitierte Bestimmung regelt den „Inhalt des Eintrags“ und zählt die erforderlichen Angaben für die GmbH einzeln auf. Wenn Sie einen konkreten Registereintrag prüfen, sollten Sie deshalb diese Punkte mit dem aktuellen Registerauszug und den Statuten abgleichen, soweit die Vorschrift auf statutarische Umschreibungen oder Verweise abstellt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]