Wie erhöht man das Stammkapital einer GmbH und bis wann muss es eingetragen sein?
Das Stammkapital einer GmbH wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erhöht; die Geschäftsführer führen den Beschluss aus. Zeichnung und Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung, und für weitere Punkte gelten entsprechend die Regeln zur ordentlichen Kapitalerhöhung im Aktienrecht. Die Erhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden, sonst fällt der Beschluss dahin.
Die Erhöhung des Stammkapitals beginnt mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Ausführung dieses Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. Für Zeichnung und Einlagen verweist das Gesetz auf die Vorschriften über die Gründung. Wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist, ist der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten nicht erforderlich. Zusätzlich gelten für den Zeichnungsschein die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend. Wichtig ist auch: Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.[1]
Für die weitere Durchführung verweist das Gesetz im Übrigen auf die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung. Das betrifft insbesondere die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung, das Bezugsrecht der Gesellschafter, die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital, den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung, die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer sowie die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden. Für eine vorsichtige Prüfung sollte deshalb kontrolliert werden, ob diese Punkte im konkreten Beschluss und in den Unterlagen vollständig abgedeckt sind.[1]
Zur Frist sagt das Gesetz ausdrücklich: Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin. Für die Frage "bis wann" ist daher entscheidend, dass die Anmeldung innert dieser Frist erfolgt. Vor dem Einreichen sollte sorgfältig geprüft werden, ob Beschluss, Zeichnung, Einlagen, allfälliger Bericht, Prüfungsbestätigung und Statutenänderung den anwendbaren Vorgaben entsprechen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]