Dürfen Daten mit Einwilligung in ein Land ohne angemessenen Datenschutz übermittelt werden?
Ja. Personendaten dürfen abweichend von den allgemeinen Regeln zur Auslandbekanntgabe ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt hat. Zu prüfen ist insbesondere, dass die Einwilligung ausdrücklich die Bekanntgabe betrifft.
Ja. Das Datenschutzgesetz nennt als Ausnahme ausdrücklich den Fall, dass Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt hat. Diese Ausnahme gilt abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2. Entscheidend ist damit nicht irgendeine allgemeine Zustimmung, sondern eine ausdrückliche Einwilligung in die Bekanntgabe. Wer sich darauf stützen will, sollte deshalb prüfen, ob die Einwilligung tatsächlich auf die Bekanntgabe der Personendaten ins Ausland gerichtet ist und ob sie der betroffenen Person zugeordnet werden kann.[1]
Die Vorschrift enthält daneben weitere, eigenständige Ausnahmen, etwa bei Vertragsbezug, überwiegendem öffentlichen Interesse, Rechtsansprüchen, Schutz von Leben oder körperlicher Unversehrtheit, allgemein zugänglich gemachten Daten sowie Daten aus bestimmten Registern. Für den hier angesprochenen Fall ist aber wichtig: Die ausdrückliche Einwilligung ist im Gesetz selbst als eigener Ausnahmegrund genannt. Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter den EDÖB auf Anfrage über Bekanntgaben nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d informiert; Buchstabe a zur ausdrücklichen Einwilligung wird in dieser Informationspflicht nicht genannt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]