Muss mein Unternehmen die Sicherheit der bearbeiteten Personendaten gewährleisten?
Ja. Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz verlangt, dass der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten. Massgeblich ist damit nicht irgendeine abstrakte Sicherheit, sondern eine Sicherheit, die dem Risiko entspricht. Zu prüfen ist insbesondere, welche Bearbeitungen stattfinden und welche technischen und organisatorischen Massnahmen dafür geeignet sind, die Datensicherheit zu gewährleisten.[1]
Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. Das Gesetz nennt dafür technische und organisatorische Massnahmen als Mittel. Zusätzlich erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. Für die praktische Umsetzung ist deshalb zu prüfen, welche Massnahmen eingesetzt werden und welche Mindestanforderungen an die Datensicherheit gelten.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]