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Kann eine Person verlangen, dass ihre Personendaten berichtigt oder gelöscht werden?

Ja. Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden. Sie kann zudem im Rahmen von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit insbesondere verlangen, dass Personendaten gelöscht oder vernichtet werden. Für die Berichtigung nennt das Gesetz zwei Ausnahmen; wenn sich weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt, kann ein Bestreitungsvermerk verlangt werden.

Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden. Das gilt nicht, wenn eine gesetzliche Vorschrift die Änderung verbietet oder wenn die Personendaten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet werden. Für ein Berichtigungsverlangen ist daher zu prüfen, ob die Daten unrichtig sind und ob einer dieser beiden Ausschlussgründe vorliegt. Liegt keiner dieser Fälle vor, sieht das Gesetz einen Anspruch auf Berichtigung vor.[1]

Für die Löschung oder Vernichtung nennt das Gesetz einen Anspruch im Rahmen von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird, dass eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird und dass Personendaten gelöscht oder vernichtet werden. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. Zudem kann verlangt werden, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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