Gilt das Schweizer Datenschutzgesetz auch für mein Unternehmen?
Grundsätzlich ja, wenn in Ihrem Unternehmen Personendaten natürlicher Personen bearbeitet werden und Ihr Unternehmen als private Person handelt. Das Gesetz gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die Bearbeitung solcher Daten durch private Personen sowie durch Bundesorgane; daneben nennt Art. 2 mehrere Ausnahmen und Sonderregeln, die im Einzelfall mitzuprüfen sind.
Der Grundsatz ist weit gefasst: Das Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und durch Bundesorgane. Für ein Unternehmen ist deshalb vor allem zu prüfen, ob es Personendaten natürlicher Personen bearbeitet. Ist das der Fall, spricht Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich für die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes. Der persönliche und sachliche Geltungsbereich knüpft damit nicht allgemein an jede Geschäftstätigkeit an, sondern an die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen. Für Unternehmen ist daher zuerst zu klären, welche Daten bearbeitet werden und ob diese Daten natürliche Personen betreffen.[1]
- Nicht anwendbar ist das Gesetz auf Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden.
- Nicht anwendbar ist es auf Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden.
- Nicht anwendbar ist es auf Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
- Für Gerichtsverfahren und Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
- Bei öffentlichen Registern des Privatrechtsverkehrs werden insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
Ob das Gesetz für ein Unternehmen gilt, hängt daher meist an zwei Prüfschritten: Erstens, ob überhaupt Personendaten natürlicher Personen bearbeitet werden. Zweitens, ob eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen oder Sonderregeln eingreift. Besonders wichtig ist, Sondermaterien nicht zu übersehen: In Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen verweist Art. 2 auf das anwendbare Verfahrensrecht; bei öffentlichen Registern des Privatrechtsverkehrs gehen Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts vor. Fehlt dort eine Regelung, ist wiederum dieses Gesetz anwendbar.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]