Schützt das revDSG auch Daten über Firmen und andere juristische Personen?
Nein. Das Bundesgesetz über den Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz bestimmt seinen Zweck dahin, dass es die Persönlichkeit und die Grundrechte von natürlichen Personen schützt, über die Personendaten bearbeitet werden. Maßgeblich ist damit der Schutz von natürlichen Personen. Für die Einordnung eines konkreten Falls ist deshalb zu prüfen, ob die bearbeiteten Daten sich auf eine natürliche Person beziehen und ob Personendaten bearbeitet werden.[1]
Bei Angaben über Firmen und andere juristische Personen ist für die Anwendung dieser Zweckbestimmung entscheidend, ob die betroffenen Angaben Daten über eine natürliche Person betreffen. Zu verifizieren ist insbesondere, auf wen sich die Daten beziehen. Sobald Daten einer natürlichen Person zugeordnet sind und über diese Person bearbeitet werden, nennt das Gesetz als Schutzgut die Persönlichkeit und die Grundrechte dieser natürlichen Person.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]