Wann muss eine Einwilligung in die Datenbearbeitung ausdrücklich sein?
Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, wenn eine private Person ein Profiling mit hohem Risiko vornimmt oder wenn ein Bundesorgan Profiling durchführt. Gültig ist eine erforderliche Einwilligung zudem nur, wenn sie sich auf eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen bezieht, nach angemessener Information und freiwillig erteilt wird.
Ausdrücklich ist die Einwilligung in drei Fällen erforderlich: bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, bei einem Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person und bei einem Profiling durch ein Bundesorgan. In diesen Konstellationen genügt eine bloss stillschweigende oder unklare Zustimmung nicht. Zu prüfen ist deshalb zuerst, ob die geplante Bearbeitung überhaupt in eine dieser Kategorien fällt. Trifft das zu, muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden.[1]
Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, ist sie nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. Massgeblich ist also nicht nur die Form der Zustimmung, sondern auch ihr Inhalt und ihr Zustandekommen. Die Einwilligung muss sich auf konkrete Bearbeitungen beziehen; ausserdem muss vor der Zustimmung angemessen informiert worden sein, und die Zustimmung muss freiwillig erfolgen. Diese Anforderungen gelten zusätzlich dazu, dass Personendaten rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeitet werden und nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden dürfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]