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Darf ein Unternehmen für eine Datenauskunft eine Kostenbeteiligung verlangen?

Ja, aber nur ausnahmsweise. Ist die Erteilung der Auskunft mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, kann der Verantwortliche eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Diese beträgt maximal 300 Franken und muss vor der Auskunftserteilung mitgeteilt werden. Bestätigt die betroffene Person das Gesuch nicht innerhalb von zehn Tagen, gilt es als ohne Kostenfolge zurückgezogen.

Eine Kostenbeteiligung ist nicht frei wählbar, sondern nur unter einer klaren Voraussetzung zulässig: Die Erteilung der Auskunft muss mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sein. Nur dann kann der Verantwortliche von der betroffenen Person verlangen, dass sie sich an den Kosten angemessen beteiligt. Die Beteiligung ist zudem nach oben begrenzt und beträgt maximal 300 Franken. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob tatsächlich ein unverhältnismässiger Aufwand vorliegt und ob der verlangte Betrag innerhalb dieser Obergrenze bleibt.[1]

Verlangt der Verantwortliche eine Kostenbeteiligung, muss er der betroffenen Person die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung mitteilen. Danach gilt eine besondere Folge, wenn keine Bestätigung erfolgt: Bestätigt die betroffene Person das Gesuch nicht innerhalb von zehn Tagen, so gilt es als ohne Kostenfolge zurückgezogen. Ausserdem beginnt die Frist nach Artikel 18 Absatz 1 erst nach Ablauf der zehntägigen Bedenkzeit zu laufen. Vor weiterem Vorgehen sollte daher geprüft werden, ob die Mitteilung über die Höhe rechtzeitig erfolgt ist und ob das Gesuch innerhalb von zehn Tagen bestätigt wurde.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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