Wann muss der Arbeitgeber den Lohn auszahlen?
Wenn nichts Kürzeres oder anderes verabredet oder üblich ist und auch kein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes bestimmt, ist der Lohn Ende jedes Monats auszurichten. Für Provisionen und Anteile am Geschäftsergebnis gelten besondere Regeln.
Grundsätzlich ist der Lohn Ende jedes Monats auszurichten. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich sind und wenn auch durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entscheidend ist daher, ob im Arbeitsverhältnis eine zulässige abweichende Regel besteht oder ob eine entsprechende Übung vorliegt. Zu prüfen ist insbesondere, was im Vertrag steht und ob ein anwendbarer Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag einen anderen Auszahlungstermin vorsieht.[1]
Für variable Vergütungen nennt das Gesetz eigene Fälligkeitsregeln. Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten. Erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden. Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Zusätzlich hat der Arbeitgeber nach Massgabe der geleisteten Arbeit einen Vorschuss zu gewähren, wenn infolge einer Notlage Bedarf besteht und der Arbeitgeber ihn billigerweise zu gewähren vermag.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]