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Können nicht bezogene Ferien ins nächste Jahr übertragen werden?

Das Obligationenrecht bestimmt, dass die Ferien in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren sind. Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Das Obligationenrecht bestimmt für Ferien, dass sie in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren sind. Damit ordnet das Gesetz die Ferien grundsätzlich dem jeweiligen Dienstjahr zu. Zusätzlich gilt, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen. Diese Vorgaben betreffen die Gewährung der Ferien und die zeitliche Lage eines zusammenhängenden Mindestteils der Ferien.[1]

Für die konkrete Planung bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Dabei nimmt er auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Zu prüfen sind deshalb insbesondere das betreffende Dienstjahr, die Einplanung der Ferien innerhalb dieses Zeitraums und ob wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend gewährt werden. Ebenso ist zu prüfen, wie die Wünsche des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar sind.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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