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Muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Angestellten erfassen?

Ja. Die Verzeichnisse und Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes notwendig sind. Dazu gehört die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage. Auch bestimmte Ruhezeiten, Pausen und weitere arbeitszeitbezogene Angaben müssen ersichtlich sein.

Der Arbeitgeber muss Verzeichnisse und Unterlagen führen, die alle Angaben enthalten, die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes notwendig sind. Daraus müssen insbesondere die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage ersichtlich sein. Ebenfalls ersichtlich sein müssen die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen, sowie die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr. Zu den aufzuzeichnenden Angaben gehören zudem die Personalien, die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.[1]

Die Unterlagen müssen ausserdem weitere Angaben enthalten, soweit sie im Betrieb anfallen: betriebliche Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition, Regelungen über den Zeitzuschlag, die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge sowie Ergebnisse medizinischer Abklärungen hinsichtlich Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft. Bei Mutterschaft gehören auch das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung und die gestützt darauf getroffenen betrieblichen Massnahmen dazu. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit sind Verzeichnisse und andere Unterlagen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen; soweit es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde Unterlagen mitnehmen und muss sie nach Abschluss der Ermittlungen dem Arbeitgeber zurückgeben.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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