Der Leitfaden
Ratgeber zur Lagerbewertung in der Schweiz
Die Lagerbewertung bestimmt einen grossen Teil des Gewinns eines Handels- oder Produktions-KMU. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Obligationenrechts, die zulässigen Methoden, die Behandlung von Importkosten und den steuerlichen Spielraum, mit Beispielen aus der Schweizer Praxis.
Welche Regeln zur Lagerbewertung setzt das OR?
Das Obligationenrecht setzt drei Grundsätze für die Lagerbewertung. Erstens die Obergrenze: Nach Art. 960a OR werden Vorräte höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Zweitens die Vorsicht: Liegt nach Art. 960c OR der Nettoveräusserungswert, also der erwartete Verkaufspreis abzüglich der noch anfallenden Kosten, am Bilanzstichtag unter den Kosten, gilt dieser tiefere Wert.
Drittens die Stetigkeit: Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR verlangt, dass die Bewertungsmethoden von Jahr zu Jahr gleich bleiben. Ein Wechsel ist möglich, wenn er begründet ist, muss aber im Anhang erläutert werden. Vorräte werden grundsätzlich einzeln bewertet, das OR erlaubt aber die Gruppenbewertung gleichartiger Artikel. Numezis wendet diese drei Grundsätze bei jeder Bewegung an, nicht einmal jährlich auf einer exportierten Liste.
FIFO, LIFO oder Durchschnitt: Welche Methode passt?
Bei FIFO, first in, first out, verbrauchen Abgänge zuerst die ältesten Einkäufe: Der Restbestand wird zu den jüngsten Preisen bewertet. Bei LIFO, last in, first out, ist es umgekehrt: Das Lager behält die alten Preise. Der gewogene Durchschnitt berechnet bei jedem Eingang einen neuen Durchschnittspreis. FEFO, first expired, first out, folgt den Verfallsdaten und eignet sich für verderbliche Ware.
Bei steigenden Preisen ergibt LIFO einen tieferen Lagerwert und damit einen tieferen Gewinn, FIFO dagegen einen Wert näher an den aktuellen Preisen. LIFO ist im Schweizer Rechnungslegungsrecht zulässig, nach IFRS jedoch ausgeschlossen; unter Swiss GAAP FER klären Sie es mit Ihrem Treuhänder. Der Durchschnitt glättet Schwankungen und bleibt in KMU die häufigste Wahl. Entscheidend ist, eine Methode zu wählen, die zu Ihren tatsächlichen Warenflüssen passt, und dabei zu bleiben.
Wie berechnet man den Einstandspreis eines importierten Artikels?
Die Anschaffungskosten eines importierten Artikels beschränken sich nicht auf den Preis auf der Lieferantenrechnung. Dazu gehören auch Fracht bis zu Ihrem Lager, Transportversicherung, Zoll sowie Speditions- und Verzollungskosten. Diese Kosten müssen auf die erhaltenen Artikel verteilt werden, je nach Art nach Gewicht, Volumen, Wert oder Menge.
Nehmen wir einen Dichtstoff, eingekauft zu EUR 8.70 pro Stück, zum Tageskurs umgerechnet CHF 8.15. Mit CHF 0.54 Fracht und CHF 0.26 Zoll pro Stück beträgt der Einstandspreis CHF 8.95. Die Einfuhrsteuer von 8,1 %, erhoben vom BAZG, gehört nicht dazu: Ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen zieht sie als Vorsteuer ab. Numezis hängt Speditionsrechnung und Veranlagungsverfügung an den Wareneingang, verteilt die Kosten automatisch und aktualisiert die Kostenschicht des Artikels.
Wann ist eine Wertberichtigung nach Art. 960c OR nötig?
Eine Wertberichtigung ist nötig, sobald der Nettoveräusserungswert eines Artikels am Bilanzstichtag unter seine Kosten fällt. Typische Ursachen sind ein dauerhafter Rückgang der Verkaufspreise, ein veraltetes oder durch ein neues Modell ersetztes Produkt, beschädigte Ware, ein nahes Verfallsdatum oder ein Ladenhüter, der sich nur mit grossem Rabatt verkaufen lässt.
Der Nettoveräusserungswert ergibt sich aus dem erwarteten Verkaufspreis abzüglich der noch nötigen Verkaufskosten: Rabatt, Transport, Provision. Numezis vergleicht diesen Wert mit den Kosten jedes Artikels und erstellt die Liste der zu prüfenden Wertberichtigungen mit den Hinweisen, die sie begründen: Umschlag, letzte Verkäufe, Chargen kurz vor dem Verfall. Die Korrektur wird vorbereitet, aber erst nach der Freigabe gebucht. Eine nicht mehr begründete Wertberichtigung kann bis zu den ursprünglichen Kosten aufgelöst werden.
Was gilt beim Warendrittel und bei stillen Reserven?
Zusätzlich zu den von Art. 960c OR verlangten Wertberichtigungen akzeptiert die Schweizer Steuerpraxis in den meisten Kantonen eine pauschale Wertberichtigung auf Warenvorräten, das sogenannte Warendrittel: bis zu einem Drittel des Inventarwerts zu Kosten oder zum tieferen Marktwert. Diese stille Reserve senkt den steuerbaren Gewinn im Jahr ihrer Bildung.
Zwei Voraussetzungen sind wesentlich: eine vollständige Inventarliste und ein exakter Ausgangswert. Die Reserve wird auf dieser Grundlage berechnet und muss von Jahr zu Jahr verfolgt werden, denn ihre Auflösung erhöht den Gewinn. Numezis liefert den Ausgangswert Artikel für Artikel und trennt klar zwischen wirtschaftlichem Lagerwert, Wertberichtigungen nach OR und Pauschalreserve. Die Höhe bleibt eine Entscheidung, die Sie mit Ihrem Treuhänder nach der Praxis Ihres Kantons treffen.