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Innert welcher Frist sind Steuerrechnungen im Kanton St. Gallen zu bezahlen?

Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, gilt im Kanton St. Gallen eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen. Bei der Schlussrechnung ist nach Ablauf dieser Frist ein Verzugszins geschuldet, auch wenn ein Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren läuft.

Im Kanton St. Gallen wird für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt. Die genannte Frist bezieht sich damit ausdrücklich auf diese beiden Arten von Steuerrechnungen. Massgeblich ist deshalb, ob der verlangte Betrag in einer Akontozahlungsverfügung oder in einer Schlussrechnung ausgewiesen ist und wann diese Rechnung zugestellt wurde.[1]

Für den Steuerbetrag der Schlussrechnung nennt das Gesetz zusätzlich eine Folge bei verspäteter Zahlung: Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Das gilt ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens. Wer eine Schlussrechnung erhält, sollte daher besonders prüfen, wann die dreissig Tage enden und ob die Rechnung eine Schlussrechnung oder eine Akontozahlungsverfügung ist, weil das Gesetz den Verzugszins ausdrücklich für die Schlussrechnung regelt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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