Muss eine Firma im Kanton Uri eine Minimalsteuer bezahlen?
Im Kanton Uri entrichten juristische Personen eine Minimalsteuer von 500 Franken, wenn sie pro Steuerjahr weniger als 500 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen. Ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit; Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer.
Das Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri bestimmt für juristische Personen eine Minimalsteuer von 500 Franken, wenn im Kanton pro Steuerjahr weniger als 500 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern anfallen. Diese Minimalsteuer wird dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Kirchgemeinden geschuldet. Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Artikel 70 sowie bei Zu- und Wegzug für die ganze Steuerperiode geschuldet. Für eine Firma ist daher zu prüfen, ob sie als juristische Person erfasst ist und ob ihre gesamten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern im betreffenden Steuerjahr unter 500 Franken liegen.[1]
Das gleiche Gesetz nennt auch Ausnahmen. Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit. Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer. Für andere juristische Personen sieht die genannte Regel eine Minimalsteuer vor, wenn die genannte Schwelle unterschritten wird. Zusätzlich regelt das Gesetz die Verteilung: Die Minimalsteuer ist zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze nach Artikel 87 Absatz 1 aufzuteilen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Uri veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]