SchweizDE

Wann werden Gewinn- und Kapitalsteuern im Kanton Luzern fällig?

Für periodisch geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern gilt im Kanton Luzern grundsätzlich der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. In besonderen Fällen tritt die Fälligkeit früher ein; der Fälligkeitstermin bleibt auch dann bestehen, wenn die Veranlagung noch nicht erfolgt ist oder ein Rechtsmittel läuft.

Für die periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Diese Regel betrifft ausdrücklich die periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern. Davon zu unterscheiden sind die übrigen Steuern, Bussen und Mahngebühren; diese werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob es um die ordentlichen periodischen Gewinn- und Kapitalsteuern geht oder um eine andere Forderungskategorie mit eigener Fälligkeitsregel.[1]

  • Unabhängig vom allgemeinen Termin wird die Steuer in jedem Falle fällig am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft.
  • Bei einer steuerpflichtigen juristischen Person wird die Steuer mit der Anmeldung zur Löschung im Handelsregister fällig.
  • Bei einer ausländischen steuerpflichtigen Person tritt die Fälligkeit im Zeitpunkt ein, in dem sie ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt.
  • Die Steuer wird auch bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person fällig.
  • Ebenso tritt die Fälligkeit beim Tod der steuerpflichtigen Person ein.

[1]

Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn die Veranlagung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden ist. Dasselbe gilt, wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist. Für die zeitliche Einordnung ist daher nicht entscheidend, ob bereits eine definitive Veranlagung vorliegt oder ob ein Rechtsmittelverfahren hängig ist; massgebend bleibt der gesetzliche Fälligkeitstermin nach den genannten Regeln.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

Steuern Sie Ihre Administration mit Numezis

Ein überwachter Agent, der diese Regeln im Tagesgeschäft anwendet: Buchhaltung, MWST, Löhne.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet. Ein kostenloses Konto genügt für den Start — keine Kreditkarte, und Ihre Frage bleibt privat. MWST in Numezis entdecken