Welche Abrechnungsarten regelt Art. 39 MWSTG für die Schweizer MWST?
Art. 39 MWSTG regelt als Grundsatz die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten. Auf Antrag gestattet die ESTV auch die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten. Die gewählte Abrechnungsart ist mindestens während einer Steuerperiode beizubehalten; in bestimmten Fällen kann die ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten verpflichtend anordnen.
Art. 39 MWSTG nennt zwei Abrechnungsarten: Grundsätzlich wird über die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen.[1]
- Grundsatz: Abrechnung nach vereinbarten Entgelten.
- Auf Antrag: Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.
Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.[1]
- Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn diese zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie die Leistung ausführt oder darüber Rechnung stellt.
- Die ESTV kann die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die steuerpflichtige Person die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Vor einer Verlässlichkeit im Einzelfall müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]