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Nach welchem Kantonsrecht berechnet der Arbeitgeber die Quellensteuer?

Für Arbeitnehmer berechnet und erhebt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ist der Arbeitnehmer Wochenaufenthalter, gilt diese Regel sinngemäss.

Für Arbeitnehmer bestimmt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), dass der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons berechnet und erhebt, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Massgebend sind damit der Arbeitnehmerstatus und der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den zuständigen Kanton.[1]

Ist der Arbeitnehmer Wochenaufenthalter, gilt diese Anknüpfung sinngemäss. Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung nennt das DBG eine eigene Zuständigkeitsregel: Bei Arbeitnehmern ist der Kanton zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; bei Wochenaufenthaltern ist der Kanton zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte. Der zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge; zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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