Was passiert, wenn der Arbeitgeber zu wenig Quellensteuer abgezogen hat?
Wenn der Arbeitgeber den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen hat, verpflichtet die Veranlagungsbehörde ihn zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Arbeitgebers auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die steuerpflichtige Person selbst zur Nachzahlung verpflichtet werden.
Zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer nicht oder nur ungenügend ab, verpflichtet die Veranlagungsbehörde grundsätzlich den Schuldner der steuerbaren Leistung zur Nachzahlung. Das bedeutet: Die Behörde kann die fehlende Quellensteuer zunächst beim Arbeitgeber nachfordern. Der zitierte Text sagt zugleich ausdrücklich, dass der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen vorbehalten bleibt. Damit ist nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber den fehlenden Betrag gegenüber der steuerpflichtigen Person weiterverlangt.[1]
Eine direkte Nachzahlungspflicht der steuerpflichtigen Person nennt der zitierte Text nur für einen besonderen Fall: Sie kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. Für die Einordnung ist deshalb wichtig zu prüfen, ob der Lohn tatsächlich ohne den entsprechenden Abzug oder nur teilweise gekürzt ausbezahlt wurde und ob ein Nachbezug beim Arbeitgeber möglich ist.[1]
Zur vorsichtigen Prüfung des Falls ist daher vor allem zu unterscheiden, wer von der Behörde belangt wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine direkte Nachforderung bei der steuerpflichtigen Person erfüllt sind. Der zitierte Artikel regelt auch den umgekehrten Fall eines zu hohen Steuerabzugs und die Rückzahlung der Differenz; für die hier gestellte Frage ist aber entscheidend, dass bei zu wenig Abzug zuerst die Nachzahlungspflicht des Schuldners der steuerbaren Leistung genannt wird und daneben ein Rückgriff sowie unter den genannten Bedingungen eine Nachzahlungspflicht der steuerpflichtigen Person möglich bleiben.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]