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Innert welcher Frist nach der Geburt muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?

Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten. Diese Rahmenfrist beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Der Anspruch endet spätestens mit Ablauf dieser Frist oder früher, wenn einer der im Gesetz genannten Beendigungsgründe eintritt.

Massgeblich ist eine Rahmenfrist von sechs Monaten für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils. Diese Rahmenfrist beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Damit ist der Bezug zeitlich an diesen Zeitraum nach der Geburt gebunden. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ab welchem Tag die Geburt rechtlich massgeblich ist und ob der Bezug noch innerhalb dieser sechs Monate erfolgt.[1]

Der Anspruch läuft nicht in jedem Fall bis zum Ende der sechs Monate. Er endet auch dann, wenn die Taggelder ausgeschöpft sind. Weitere gesetzlich genannte Beendigungsgründe sind der Tod des andern Elternteils, der Tod des Kindes oder die Aberkennung des Kindesverhältnisses zum andern Elternteil. Für die praktische Einordnung ist daher nicht nur die Rahmenfrist entscheidend, sondern auch, ob einer dieser Gründe bereits vorher eingetreten ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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