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Bei welcher Ausgleichskasse muss die Mutterschaftsentschädigung beantragt werden?

Für die AHV-beitragspflichtige Mutter ist die Ausgleichskasse zuständig, die im Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war. Bei Wohnsitz im Ausland und wenn keine obligatorische AHV-Versicherung mehr besteht, ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.

Für die Entgegennahme der Anmeldung sowie für die Festsetzung und Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung ist bei der AHV-beitragspflichtigen Mutter die Ausgleichskasse zuständig, die am Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war. Entscheidend ist damit nicht irgendeine frühere oder spätere Kasse, sondern diejenige Stelle, die genau in diesem Zeitpunkt den AHV-Beitragsbezug betreut hat. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welche Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Geburt für die Beiträge zuständig war, etwa im Rahmen einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beitragspflicht.[1]

Eine besondere Regel gilt für die Mutter mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert ist: Zuständig ist dann die Schweizerische Ausgleichskasse. Diese Sonderzuständigkeit betrifft ausdrücklich Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr der obligatorischen AHV-Versicherung unterstehen. Massgeblich ist daher, ob neben dem Wohnsitz im Ausland auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Verordnung regelt in derselben Bestimmung zudem weitere Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem andern Elternteil; für die Mutterschaftsentschädigung der Mutter bleibt jedoch die oben genannte Zuständigkeitsregel massgebend.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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