Muss sich ein Arbeitgeber einer Pensionskasse anschliessen?
Ja, wenn ein Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt. Dann muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Hat er noch keine Vorsorgeeinrichtung, wählt er sie im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.
Die Grundregel ist klar: Ein Arbeitgeber muss sich anschliessen, wenn er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gesetz verlangt dann entweder die Errichtung einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung oder den Anschluss an eine solche. Ein generelles Ja für jeden Arbeitgeber lässt sich daraus aber nicht ableiten; entscheidend ist gerade die Voraussetzung, dass obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, sollte deshalb zuerst geprüft werden, bevor aus der Anschlussregel ein zwingendes Ergebnis gezogen wird.[1]
Besteht noch keine eigene Vorsorgeeinrichtung, wählt der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Dasselbe Einverständnis ist auch relevant, wenn ein bestehender Anschluss aufgelöst und ein Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung vorgenommen wird. Kommt dabei keine Einigung zustande, entscheidet ein neutraler Schiedsrichter. Zudem erfolgt der Anschluss rückwirkend. Für die praktische Prüfung ist daher nicht nur wichtig, ob überhaupt eine Anschlusspflicht besteht, sondern auch, ob die Wahl oder ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung mit dem erforderlichen Einverständnis erfolgt ist.[1]
Die Einhaltung der Anschlusspflicht wird durch die Ausgleichskasse der AHV überprüft. Stellt sie fest, dass ein erfasster Arbeitgeber keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, fordert sie ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Erfolgt dies nicht fristgemäss, meldet sie ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss. Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Wer unsicher ist, sollte daher insbesondere prüfen, ob bereits ein gültiger Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung besteht und ob die Unterlagen dazu vollständig sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]