Wie oft muss der Arbeitgeber die AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse zahlen?
Arbeitgeber zahlen die Beiträge an die Ausgleichskasse grundsätzlich monatlich. Übersteigt die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht, ist die Zahlung vierteljährlich. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zahlen Arbeitgeber jährlich. In begründeten Fällen kann die Ausgleichskasse bei tiefen Jahresbeiträgen auch längere, höchstens jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
Für Arbeitgeber gilt nach dem zitierten Recht als Grundregel: Die Beiträge sind monatlich an die Ausgleichskasse zu zahlen. Eine andere ordentliche Zahlungsperiode gilt dann, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt; in diesem Fall ist die Zahlung vierteljährlich. Eine besondere Regel nennt der Text für Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA): Dort sind die Beiträge jährlich zu zahlen.[1]
Zusätzlich kann die Ausgleichskasse in begründeten Fällen längere Zahlungsperioden festsetzen, höchstens aber jährliche. Diese Möglichkeit betrifft Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt. Für die praktische Einordnung ist deshalb nicht nur die allgemeine Regel wichtig, sondern auch, ob ein begründeter Fall vorliegt und ob die genannte Schwelle beim Jahresbeitrag eingehalten ist.[1]
- Für eine Zahlungsperiode geschuldete Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
- Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
- Zur Kontrolle sollten Sie daher prüfen, welche Zahlungsperiode für den konkreten Fall festgesetzt ist und ob das vereinfachte Verfahren angewendet wird.
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]