Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Nidwalden anschliessen?
Ein Arbeitgeber im Kanton Nidwalden muss grundsätzlich einer Familienausgleichskasse beitreten. Gehört er einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, muss er sich dieser anschliessen. Andernfalls wird er der Familienausgleichskasse Nidwalden angeschlossen.
Im Kanton Nidwalden gilt zunächst der Grundsatz, dass dem Gesetz unterstellte natürliche und juristische Personen einer Familienausgleichskasse beitreten müssen. Für Arbeitgeber ist dann entscheidend, ob bereits eine Zugehörigkeit zu einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG besteht und ob diese Kasse eine Familienausgleichskasse führt. Ist das der Fall, besteht der Anschluss an genau diese Familienausgleichskasse. Damit knüpft die Kassenzugehörigkeit für Arbeitgeber in erster Linie an die bestehende AHV-Ausgleichskasse an, sofern dort auch eine Familienausgleichskasse geführt wird.[1]
Zur Familienausgleichskasse Nidwalden gehören alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wenn keine Zugehörigkeit zu einer solchen anderen Familienausgleichskasse besteht, erfolgt der Anschluss an die Familienausgleichskasse Nidwalden. Zusätzlich nennt das Gesetz dort auch Nichterwerbstätige sowie Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Betriebe und Anstalten sowie übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kontrolle der Kassenzugehörigkeit obliegt der Familienausgleichskasse Nidwalden. Zu prüfen ist daher insbesondere, welcher AHV-Ausgleichskasse der Betrieb angehört und ob diese eine Familienausgleichskasse führt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Nidwaldner Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]