Welcher Familienausgleichskasse gehört ein Arbeitgeber im Kanton Obwalden an?
Ein Arbeitgeber gehört im Kanton Obwalden grundsätzlich derjenigen Familienausgleichskasse an, die von seiner AHV-Ausgleichskasse geführt wird. Gehört er keiner anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse an, wird er der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen; öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton sind ebenfalls dort angeschlossen.
Massgebend ist zuerst die Verbindung zur AHV-Ausgleichskasse: Arbeitgeber gehören derjenigen Familienausgleichskasse an, welche durch ihre AHV-Ausgleichskasse geführt wird. Für die Zuordnung ist daher zu prüfen, welcher AHV-Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist und ob diese eine Familienausgleichskasse führt. Diese Regel gilt im Gesetz nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Selbstständigerwerbende. Zudem müssen die Familienausgleichskassen gleichermassen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden offen stehen und bilden zusammen eine einheitliche Solidargemeinschaft.[1]
Wenn ein Arbeitgeber nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehört, wird er der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen. Eine besondere Zuweisung nennt das Gesetz für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton: Sie werden als Arbeitgeber ebenfalls der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen. Wer die zuständige Kasse bestimmen will, sollte deshalb insbesondere klären, ob bereits eine Zugehörigkeit zu einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse besteht und ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Kanton handelt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Obwalden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]