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Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Luzern anschliessen?

Ein Arbeitgeber im Kanton Luzern muss sich grundsätzlich der Familienausgleichskasse jener AHV-Ausgleichskasse anschliessen, der er angehört, sofern diese eine Familienausgleichskasse führt. Gehört er keiner solchen Familienausgleichskasse an, ist der Anschluss an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern vorgesehen.

Für Arbeitgeber gilt im Kanton Luzern zuerst die Grundregel der Kassenzugehörigkeit: Wer einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG angehört und diese AHV-Ausgleichskasse eine Familienausgleichskasse führt, muss sich genau dieser Familienausgleichskasse anschliessen. Entscheidend ist damit nicht eine freie Wahl, sondern die Zugehörigkeit zur zuständigen AHV-Ausgleichskasse und die Frage, ob diese eine Familienausgleichskasse führt. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welcher AHV-Ausgleichskasse der Arbeitgeber angehört und ob dort eine Familienausgleichskasse besteht.[1]

Der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern müssen sich nach dem Gesetz alle Arbeitgeber anschliessen, die nicht einer Familienausgleichskasse im Sinn von Absatz 1 angehören. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wenn keine Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse über die eigene AHV-Ausgleichskasse besteht, fällt der Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse an. Daneben nennt die Bestimmung weitere Gruppen, nämlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätige sowie Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und Anstalten sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. Vor einem Anschluss sollte daher auch geprüft werden, ob eine solche besondere öffentlich-rechtliche Zuordnung vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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