Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Quellensteuer?
Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung muss die geschuldete Quellensteuer bei Fälligkeit zurückbehalten oder bei anderen Leistungen vom Arbeitnehmer einfordern, dem Arbeitnehmer einen Nachweis über den Abzug ausstellen, die Steuer periodisch an die zuständige Steuerbehörde abliefern, darüber abrechnen und Einsicht in alle Unterlagen gewähren. Er haftet für die Entrichtung der Quellensteuer; zudem ist der Abzug auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt des Arbeitnehmers in einem anderen Kanton vorzunehmen.
Der Arbeitgeber ist als Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, die geschuldete Steuer bei Fälligkeit von Geldleistungen zurückzubehalten. Bei anderen Leistungen, insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern, muss er die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einfordern. Zusätzlich muss er dem Arbeitnehmer eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug ausstellen. Zu prüfen ist daher insbesondere, welche Leistungen ausgerichtet werden, wann sie fällig werden und ob für nicht in Geld ausgerichtete Leistungen ein Einfordern beim Arbeitnehmer erforderlich ist.[1]
Weiter muss der Arbeitgeber die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abliefern, mit ihr hierüber abrechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen gewähren. Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ausserdem haftet der Arbeitgeber für die Entrichtung der Quellensteuer. Das bedeutet, dass neben dem eigentlichen Abzug auch die fristgerechte Ablieferung, die Abrechnung und die Dokumentation praktisch zentral sind.[1]
Für diese Aufgabe erhält der Arbeitgeber eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest. Zu verifizieren ist deshalb im konkreten Fall, welche Bezugsprovision die zuständige Steuerbehörde festgesetzt hat.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]