Darf der Arbeitgeber eine Schuld des Arbeitnehmers mit dem Lohn verrechnen?
Ja, der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung verrechnen, aber grundsätzlich nur soweit der Lohn pfändbar ist. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet werden.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt für den Lohn, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen darf, als diese pfändbar ist. Für Schulden des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gilt damit als Grundregel: Eine Verrechnung mit dem Lohn ist zulässig, aber nicht in beliebiger Höhe. Massgebend ist, ob und in welchem Umfang der betreffende Lohn pfändbar ist.[1]
Für Ersatzforderungen wegen absichtlich zugefügten Schadens gilt eine besondere Regel. Solche Forderungen dürfen unbeschränkt mit dem Lohn verrechnet werden. Wer eine Verrechnung prüfen will, sollte deshalb insbesondere unterscheiden, ob es um eine gewöhnliche Gegenforderung des Arbeitgebers geht oder um Ersatz für einen absichtlich verursachten Schaden. Zudem verlangt das OR, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]