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Muss der Arbeitgeber während des Militär- oder Zivildienstes den Lohn zahlen?

Ja, wenn die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers eintritt, etwa wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Das gilt, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt: Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert und liegt der Grund in seiner Person, etwa Krankheit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, so hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Dazu kommt eine angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Militär- oder Zivildienst fällt in der Praxis unter die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, soweit diese Voraussetzung erfüllt ist.[1]

Für die Dauer der Lohnzahlung nennt das OR eine Grundregel: Sind nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Das Gesetz erlaubt zudem eine abweichende Regelung durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Vor einem Entscheid ist deshalb zu prüfen, was im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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