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Kann ein Arbeitnehmer einen Lohnvorschuss verlangen?

Ja. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit einen Vorschuss zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Notlage darauf angewiesen ist und der Arbeitgeber ihn billigerweise zu gewähren vermag. Der Anspruch richtet sich also nach diesen gesetzlichen Voraussetzungen.

Das Obligationenrecht bestimmt für den Arbeitsvertrag, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren hat, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. Ein Lohnvorschuss kann damit verlangt werden, wenn drei Punkte zusammenkommen: Es besteht bereits geleistete Arbeit, es liegt eine Notlage vor, und der Arbeitgeber vermag den Vorschuss billigerweise zu gewähren. Der Anspruch ist somit an die geleistete Arbeit und an die konkrete Bedarfslage geknüpft.[1]

Für die Einordnung ist auch die allgemeine Fälligkeitsregel zum Lohn wichtig: Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist der Lohn Ende jedes Monats auszurichten. Der Vorschuss steht daneben als besondere Leistung bei Notlage. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die bereits geleistete Arbeit, der tatsächliche Bedarf infolge Notlage sowie ob der Arbeitgeber den Vorschuss billigerweise gewähren vermag. Bestehen verabredete, übliche oder kollektiv geregelte Zahlungsfristen, sind auch diese für die ordentliche Lohnausrichtung zu beachten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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