Welche Lohnbestandteile gehören zum AHV-pflichtigen massgebenden Lohn?
Zum massgebenden AHV-Lohn gehören insbesondere Barlohn und verschiedene Zulagen, Prämien, Provisionen, Naturalbezüge, bestimmte Arbeitgeberleistungen sowie weitere ausdrücklich genannte Entgelte. Massgebend ist die in Art. 7 AHVV aufgeführte, detaillierte Aufzählung; bei Beendigungsleistungen und einzelnen Ausnahmen ist die genaue Abgrenzung besonders zu prüfen.
Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere die üblichen Entgelte aus dem Arbeitsverhältnis: Zeit‑, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst. Ebenfalls erfasst sind Orts- und Teuerungszulagen, Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien. Dazu kommen geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Auch Trinkgelder zählen dazu, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen, ebenso regelmässige Naturalbezüge, Provisionen und Kommissionen sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Zu prüfen ist daher nicht nur der Grundlohn, sondern auch, ob zusätzliche Vergütungen oder Vorteile regelmässig ausgerichtet werden oder wirtschaftlich Teil der Entlöhnung sind.[1]
Art. 7 AHVV nennt zudem besondere Entgelte und Arbeitgeberleistungen, die ebenfalls zum massgebenden Lohn gehören. Dazu zählen Entgelte der Kommanditäre aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft sowie Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen. Erfasst sind ferner Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe, Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden, Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen, sowie Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte. Auch Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit sowie aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) oder Elternschaft sind genannt.[1]
Weiter gehören Leistungen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn, wenn sie in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen. Ebenfalls erfasst sind Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV stellt dafür verbindliche Tabellen auf. Gerade bei solchen Beendigungsleistungen und bei ausdrücklich vorbehaltenen Ausnahmen sollte die genaue gesetzliche Abgrenzung im vollständigen Verordnungstext geprüft werden, statt einzelne Positionen pauschal ein- oder auszuschliessen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]