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Welche Arbeitgeber dürfen die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen?

Arbeitgeber dürfen Löhne im vereinfachten Verfahren abrechnen, wenn alle in Art. 2 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Der einzelne Lohn bleibt unter dem dort genannten Grenzbetrag, die gesamte jährliche Lohnsumme bleibt unter der dort genannten Obergrenze, und die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in diesem Verfahren abgerechnet. Ausgeschlossen sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin und der Kinder im eigenen Betrieb.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht Arbeitgebern nur offen, wenn die gesetzlichen Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Nach dem zitierten Wortlaut können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt, die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Das bedeutet: Es genügt nicht, dass nur einzelne Löhne die Voraussetzungen erfüllen; das Verfahren ist auf die gesamte Lohnabrechnung im Betrieb bezogen.[1]

  • Nicht anwendbar ist das vereinfachte Verfahren für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
  • Ebenfalls nicht anwendbar ist es für die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
  • Für die Prüfung ist daher vorsichtig zu kontrollieren, ob die Rechtsform des Arbeitgebers unter diese Ausschlüsse fällt und ob im Betrieb solche Familienmitarbeit vorliegt.
  • Zusätzlich ist zu prüfen, ob wirklich alle drei Voraussetzungen zur Lohnhöhe, zur gesamten jährlichen Lohnsumme und zur Abrechnung aller Löhne im vereinfachten Verfahren gleichzeitig eingehalten sind.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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