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Darf die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge schätzen, wenn der Arbeitgeber nicht abrechnet?

Ja. Werden die für die Abrechnung erforderlichen Angaben innert Frist nicht gemacht oder Beiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen. Für das laufende Jahr kann sie dabei zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und später nach Jahresende bereinigen.

Ja, das ist grundsätzlich vorgesehen. Wenn innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht werden oder Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt werden, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Das bedeutet: Die Kasse muss nicht untätig bleiben, nur weil die Abrechnung ausbleibt. Die Festsetzung erfolgt dann nicht aufgrund einer ordentlichen Abrechnung, sondern durch Verfügung. Damit ist die Schätzung kein freies Ermessen ohne Grundlage, sondern Teil eines geregelten Verfahrens für den Fall, dass Angaben fehlen oder Zahlungen ausbleiben.[1]

Für die Ermittlung der Beiträge darf die Ausgleichskasse die Verhältnisse an Ort und Stelle prüfen. Bei Veranlagungen für das laufende Jahr kann sie zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und diese erst nach Jahresende bereinigen. Gerade darin liegt die gesetzlich vorgesehene Form einer vorläufigen Schätzung: Die Kasse darf also für das laufende Jahr mit einer erwarteten Lohnsumme arbeiten und später korrigieren. Zusätzlich sieht die Bestimmung vor, dass die Kosten der Veranlagung den Säumigen auferlegt werden können. Ob und wie die Kasse im Einzelfall vorgeht, sollte deshalb anhand der konkreten Veranlagungsverfügung und der darin verwendeten Grundlagen geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt, ob die Bestimmung derzeit in Kraft ist und ob es spätere Änderungen gibt.[1]

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